Neues zum PKW mit Anhänger: Führerscheinklassen B , B96 und BE
Mit der Änderung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) wurden neue Kriterien für das Mitführen von Anhängern hinter PKWs festgelegt. Daraus ergeben sich die folgenden 4 Möglichkeiten, wobei sich die Gewichte der Kombination auf die „Zulässigen Gesamtmassen“ der Einzelfahrzeuge beziehen (ersichtlich im Fahrzeugschein/EU-Zulassungsbescheinigung Teil I ):
1. Fahrerlaubnis Klasse B : Alle Anhänger mit max. 750 kg "Zulässiger Gesamtmasse"
2. Fahrerlaubnis Klasse B : Summe der "Zulässigen Gesamtmassen" beider Fahrzeuge max. 3.500 kg
3. Fahrerlaubnis Klasse B mit Schlüsselzahl 96 : Summe der "Zulässigen Gesamtmassen" beider
Fahrzeuge max. 4.250 kg
4. Fahrerlaubnis Klasse BE : Summe der "Zulässigen Gesamtmassen" beider Fahrzeuge max. 7.000 kg
* Maximale "Zulässige Gesamtmasse" für die Fahrerlaubnis der Klasse B : 3.500 kg
Leichtkraftrad (125er) mit Führerschein Klasse B fahren
Um ein Kraftrad der Klasse A1 führen zu dürfen, müssen Interessierte
Die Berechtigung wird durch die Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dokumentiert.
Nach Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dürfen dann Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, geführt werden. Mit der Eintragung dieser Schlüsselzahl wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach in der "Stufenregelung" nicht möglich ist. Auch ist sichergestellt, dass mit dieser Berechtigung Leichtkrafträder im Ausland nicht geführt werden dürfen.