LINGE INFO
Situation zu Fahrerlaubnisprüfungen
13.07.2021 Mitteilung vom Ministerium: Verlängerung von Führerscheinanträgen
Nach § 18 Abs. 2 S. 1 FeV muss die praktische Fahrerlaubnisprüfung innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Andernfalls verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit, § 18 Abs. 2 S. 2 FeV, und muss erneut absolviert werden.
Eine „generelle Fristverlängerung“ unter Hinweis auf die Verzögerungen bei der Prüfplatzvergabe lehne ich ab.
Vorstellen kann ich mir lediglich, im konkreten Einzelfall gemäß § 74 FeV eine Ausnahme von § 18 Abs. 2 FeV zu genehmigen, wenn der Ablauf der Zwölfmonatsfrist auf den Verzug der Technischen Prüfstelle bei der Terminierung der praktischen Fahrerlaubnisprüfung zurückzuführen ist. Das ist Aufgabe der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vor Ort.
Das entbindet die Fahrlehrerschaft jedoch nicht von ihrer Verantwortung, die Prüflinge rechtzeitig vor Fristablauf zur Fahrerlaubnisprüfung vorzustellen, vorausgesetzt die Prüfungsreife ist festgestellt.
Februar 2022 / Fahrlehrerverband: Aktuelle Corona Schutzverordnung
Hessen hat wieder eine aktualisierte Corona Regelung. Für uns Fahrschulen hat sich nichts geändert. Ich fasse die wesentlichen Regelungen zusammen:
es ist eine medizinische Maske zu tragen (im Schulungsraum und im Auto).
Der TÜV Hessen hat mitgeteilt, dass bei der theoretischen und praktischen Prüfung alle Beteiligten eine FFP2 oder eine OP-Maske tragen müssen.
Neue Termine für die Berufskraftfahrer-Weiterbildung:
zur Zeit sind noch keine Termine geplant
(siehe auch unter "Angebot/Terminplaner)
Der Weg zur FAHRSCHULE